TD IHK 60 Jahre Deutsch-Türkisches Anwerbeabkommen
60 Jahre Deutsch-Türkisches Anwerbeabkommen
60 Jahre Deutsch-Türkisches Anwerbeabkommen
„Regelung der Vermittlung türkischer Arbeitnehmer nach der Bundesrepublik Deutschland“ hieß das Dokument offiziell, welches am 30. Oktober 1961 durch Notenwechsel zwischen den beiden Ländern vereinbart wurde. Nachzulesen ist es im Bundesarbeitsblatt vom 10. Februar 1962.

Aufgrund des vorgesehenen Rotationsprinzips, war die Beschäftigung des “Gastarbeiters” zunächst nur für 1 Jahr, mit Option um Verlängerung eines weiteren Jahres vorgesehen.  Hiesige Arbeitgeber hatten jedoch berechtigtes Interesse an der Weiterbeschäftigung bereits eingearbeiteter und qualifizierter Mitarbeiter. So wurde 1964 ein weiteres Abkommen geschlossen, womit das Rotationsprinzip abgeschafft wurde und der Familiennachzug ermöglicht wurde.

Hintergrund des Anwerbeabkommens war natürlich der Mangel an Arbeitskräften; aber auch innen- und außenpolitische Gründe waren Beweggrund. Denn schon damals war die Türkei bereits ein wichtiger Handelspartner für Deutschland und als Mitglied der NATO ein strategisch wie geostrategisch bedeutender Bündnispartner. Es kamen nicht nur Ungelernte, auch das Interesse an qualifizierten Arbeitskräften war hoch. So war das Bildungsniveau der angeworbenen türkischen Arbeitskräfte keineswegs so niedrig, wie oft angenommen wird.

Heute leben knapp 1,5 Millionen türkische Staatsangehörige in Deutschland. Sie bilden die größte Gruppe aus einem einzelnen Herkunftsland. Hinzukommen eingebürgerte mit türkischem Migrationshintergrund, so dass die Zahl der Türkeistämmigen bei knapp 3 Millionen liegt. Die türkischstämmige Bevölkerung ist fester Bestandteil Deutschlands, auch wenn die Erkenntnis ein Einwanderungsland zu sein, erst Jahre später fiel. 

Auch auf Arbeitgeberseite leisten türkischstämmige Unternehmer  einen enormen Beitrag zur Wirtschaftsentwicklung: sie beschäftigen mehr als 500.000 Mitarbeiter und erwirtschaften einen Jahresumsatz von rund 50 Milliarden Euro.



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