TD IHK Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz – Chancen und Möglichkeiten für die deutsche Wirtschaft
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz – Chancen und Möglichkeiten für die deutsche Wirtschaft
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz – Chancen und Möglichkeiten für die deutsche Wirtschaft

Der Round Table Recht der Türkisch-Deutschen Industrie- und Handelskammer fand zum 15. Mal statt. Themenschwerpunkt des 15. Treffens war das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG). An der Veranstaltung nahmen mehr als 40 Gäste teil.

Das FEG tritt zum 1. März 2020 in Kraft. Die neuen Regelungen erleichtern die Migration von qualifizierten Arbeitskräften auch aus dem nichteuropäischen Ausland und sollen Unternehmen unterstützen, ihren Bedarf an Fachkräften zu decken.

Dr. Martin Manzel, Fachanwalt für Migrationsrecht, hielt einen Vortrag über die aufenthaltsrechtlichen Verfahren und die wesentlichen Neuerungen, die das Gesetz bringt.

Der Begriff der Fachkraft steht, wie auch der Name des Gesetzes aussagt, im Mittelpunkt des Gesetzes und umfasst neben Personen, die einen anerkannten Hochschulabschluss im In- oder Ausland erworben haben, auch diejenigen Personen, die eine qualifizierte Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren Ausbildungsdauer vorweisen und anerkennen lassen können. Unqualifizierte Personen, die nicht als Fachkraft gelten, finden auch künftig keinen erleichterten Weg, um im Bundesgebiet legal leben und arbeiten zu dürfen – zumindest nicht über den Weg der Erteilung eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung (§ 18 AufenthG). Damit bleibt die wesentliche Hürde der Anerkennung der ausländischen beruflichen Ausbildung auch nach dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes erhalten.

 

Weitere wesentliche Voraussetzung ist das Vorhandensein von deutschen Sprachkenntnissen. Wer von dem Gesetz profitieren möchte, muss ein geprüftes und nachgewiesenes Sprachniveau von mindestens B1 vorweisen. In bestimmten Berufen werden auch höhere Standards gefordert. Ausnahmen gibt es nur im IT Bereich. Je nach Aufgabe und IT Teamzusammenstellung, ist ein Verzicht in geprüften Einzelfällen möglich.

Außerdem gibt es folgende Neuerungen: Verzicht auf eine Vorrangprüfung bei anerkannter Qualifikation und Arbeitsvertrag; Wegfall der Begrenzung auf Mangelberufe bei qualifizierter Berufsausbildung; Möglichkeit für Fachkräfte mit anerkannter qualifizierter Berufsausbildung oder entsprechend der bestehenden Regelung für Hochschulabsolventen für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen (Voraussetzung: deutsche Sprachkenntnisse und Lebensunterhaltssicherung); bei Vorliegen eines geprüften ausländischen Abschlusses, verbesserte Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland mit dem Ziel der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen.   Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz werden nicht nur die Arbeitnehmer*innen aus dem Ausland in ihren Rechten gestärkt, sondern auch die deutschen Arbeitgeber*innen stärker in die Pflicht genommen. Arbeitsrechtliche Aspekte des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes, wie die Beachtung gesetzlicher Vorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen, die Erleichterung bei Betriebsübergängen und Rechtsformänderungen und Mitteilungs- und Auskunftspflichten für Arbeitgeber wurden von Rechtsanwalt Esat Bulut im Einzelnen durchleuchtet.

 

So sieht das neue Gesetz eine erhebliche Anzahl von Meldepflichten der ArbeitgeberInnen bei den Ausländerbehörden und der Bundesagentur für Arbeit vor. Weiterhin bestehen Meldepflichten gegenüber den Sozialkassen. Bei Verstößen gegen diese Vorgaben können deutschen ArbeitgeberInnen empfindliche Bußgelder drohen. Auch vor diesem Hintergrund ist es für deutsche Unternehmen entscheidend, sich im Falle der Einstellung und Beschäftigung von nicht deutschen Drittstaatsangehörigen mit den Neuregelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes detailliert zu befassen.

Abschließend berichtete Dr. Sezai Kaya, Human Ressources Spezialist (Alexion Partners) über optimierte Rekrutierungsprozesse und den Beratungsbedarf bei der Neu- und Umorientierung der Bewerber und der ArbeitgeberInnen.  Er zählte Fallstricke auf und wies auch auf die Notwendigkeit von Maßnahmen zum Zwecke der Integration des Bewerbers auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite hin.

Durch die anschließende Fragerunde führte TD-IHK Vorstandsmitglied Süreyya Inal.


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