Maßnahmen

Türkei

Auch in der Türkei sind die wichtigsten Regeln gegen Corona die AHA-Regeln (Abstand, Hygiene und Alltagsmasken). Weitere Maßnahmen werden gemäß den Empfehlungen des Gesundheitsministeriums und des wissenschaftlichen Ausschusses für Coronaviren sowie den Anweisungen des Präsidenten festgelegt und umgesetzt.

Schutzmaßnahmen

Die aktuelle Corona-Lage in der Türkei hat zu Grunde getragen, dass weitreichende Lockerungen der Corona-Maßnahmen beschlossen wurden. Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt bei 12,9 (Stand: 28. Juni 2022). Vollständig geimpft sind 62,4 Prozent der Bevölkerung, eine Booster-Impfung haben 43,3 Prozent erhalten.

Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist nur noch in Gesundheitseinrichtungen Pflicht. Ein ausreichendes Abstandhalten wird empfohlen. Weitere Beschränkungen bestehen nicht.

Quellen: John Hopkins University, Auswärtiges Amt

Wirtschaftliche Maßnahmen

Deutschland

Das Coronavirus stellt die gesamte Welt vor enorme Herausforderungen. Die Dynamik und Ernsthaftigkeit der Situation erfordert teils schwerwiegende Entscheidungen und Maßnahmen, die der Situation entsprechend angepasst oder geändert werden. So wurden seit Beginn der Pandemie im Frühjahr 2020 diverse Maßnahmen seitens der Regierung ergriffen, die Wirtschaft und Gesellschaft gleichermaßen betreffen. Hier finden Sie Informationen zu den aktuellen Maßnahmen. Gleichzeitig bitten wir Sie jedoch, sich aufgrund der Dynamik auf den Seiten der Bundesregierung, der Landesregierungen und der entsprechenden Ministerien zu informieren.

Schutzmaßnahmen

Stand: 29.06.2022

Die bisherige Rechtsgrundlage für die meisten Corona-Schutzmaßnahmen ist am 19. März ausgelaufen. Die Anschlussregelung sieht einerseits einen Basis-Schutz für besonders verletzliche Gruppen vor, andererseits ermöglicht sie strengere Restriktionen für Regionen mit einem gefährlichen Infektionsgeschehen. Die meisten Bundesländer haben eine im Infektionsschutzgesetz enthaltene Übergangsfrist genutzt und die bislang geltenden Schutzmaßnahmen bis 2. April verlängert.

Basis-Schutz für verletzliche Gruppen, Personennahverkehr und Schulen

Gesundheitlich gefährdete Menschen – unter anderem in Pflegeheimen, in der ambulanten Pflege oder in Krankenhäusern – sollen weiterhin besonders geschützt werden. Ein Basis-Schutz wie die Maskenpflicht, etwa in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen, kann bestehen bleiben. Auch die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr sowie die Testpflicht an Schulen sind weiterhin möglich. Entscheidend ist die Regelung im jeweiligen Bundesland. Im Luft- und Personenfernverkehr bleibt die Maskenpflicht bundesweit bestehen.

Zuspitzung der Infektionslage in „Hotspots“

Kommt es lokal zu einer bedrohlichen Infektionslage, können die Bundesländer weitergehende Schutzmaßnahmen ergreifen. Voraussetzung ist, dass das jeweilige Landesparlament dies beschließt.

Eine Gefahrenlage in einem sogenannten Hotspot ist dann gegeben, wenn sich entweder eine gefährliche Virusvariante ausbreitet oder eine Überlastung der Krankenhäuser droht – aufgrund einer besonders hohen Zahl von Neuinfektionen oder eines besonders starken Anstiegs an Neuinfektionen.

Zu den möglichen lokal begrenzten Maßnahmen gehören Maskenpflichten sowie ein Abstandsgebot von 1,5 Metern im öffentlichen Raum. Zudem sollen die Menschen verpflichtet werden können, beim Betreten bestimmter Einrichtungen und Unternehmen einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen. Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr sollen außerdem dazu verpflichtet werden können, Hygienekonzepte zu erarbeiten.

Impf-, Genesenen- und Testnachweise im Infektionsschutzgesetz geregelt

Aufgrund der besonderen Bedeutung der Impf-, Genesenen- und Testnachweise werden diese Begriffe im Infektionsschutzgesetz definiert.

Bisher wurden Impf-, Genesenen- und Testnachweise in zwei Verordnungen – nämlich der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung – definiert, die wiederum auf konkretisierende Internetveröffentlichungen des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verwiesen.

Am 18. März hat der Bundestag der Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt. Auch die Länderkammer, der Bundesrat, ließ das Gesetz anschließend passieren. Es ist bis zum 23. September befristet. Der Gesetzgeber wird dann mit Blick auf die aktuelle Lage neu bewerten, welche Maßnahmen im Herbst und Winter erforderlich sind.

Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

Wirtschaftliche Maßnahmen
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